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   BFH, 24.08.1967 - V 31/64   

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https://dejure.org/1967,599
BFH, 24.08.1967 - V 31/64 (https://dejure.org/1967,599)
BFH, Entscheidung vom 24.08.1967 - V 31/64 (https://dejure.org/1967,599)
BFH, Entscheidung vom 24. August 1967 - V 31/64 (https://dejure.org/1967,599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Behandlung von Zuschüssen der öffentlichen Hand als Entgelt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 407
  • BStBl III 1967, 717
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.01.1955 - V 145/53 S

    Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen aus öffentlichen Mitteln - Subventionen als

    Auszug aus BFH, 24.08.1967 - V 31/64
    In diesem hier in Frage stehenden Fall muß aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Aufwendung des Dritten und der Leistung - oder einer Gattung von Leistungen - des Unternehmers bestehen (vgl. insbesondere RFH-Urteile V 492/37 vom 9. Juni 1939, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 47 S. 60 - RFH 47, 60 -, RStBl 1939, 886, und V 8/41 vom 19. Juni 1942, RFH 52, 66, RStBl 1943, 825, sowie die BFH-Urteile V 145/53 S vom 20. Januar 1955, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 60 S. 366 - BFH 60, 366 -, BStBl III 1955, 139, und V 223/58 U vom 16. November 1961, BFH 74, 156, BStBl III 1962, 59).

    Denn auch die "Zweckbestimmung durch den Zuschußgeber reicht ... für sich allein nicht aus, die von der Rechtsprechung allgemein geforderte Wechselbeziehung zwischen Leistung und Zuschuß herzustellen" (V 145/53 S, a.a.O.).

    Es liegt also keine "Preisauffüllung" im Sinne der Rechtsprechung zu § 10 UStDB vor, wenn der Zuschuß etwa gewährt wird, um die die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigenden ungünstigen Einkaufs kosten auszugleichen (vgl. V 223/58 U, a.a.O.), oder bestimmten Betrieben besondere Investitionen zu ermöglichen oder gegenüber den besonderen Betriebs- und Herstellungskosten bestimmter Unternehmen einen Ausgleich zu schaffen (vgl. V 145/53 S, a.a.O.).

  • BFH, 16.11.1961 - V 223/58 U

    Begriff des zusätzlichen Entgelts durch Dritte

    Auszug aus BFH, 24.08.1967 - V 31/64
    In diesem hier in Frage stehenden Fall muß aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Aufwendung des Dritten und der Leistung - oder einer Gattung von Leistungen - des Unternehmers bestehen (vgl. insbesondere RFH-Urteile V 492/37 vom 9. Juni 1939, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 47 S. 60 - RFH 47, 60 -, RStBl 1939, 886, und V 8/41 vom 19. Juni 1942, RFH 52, 66, RStBl 1943, 825, sowie die BFH-Urteile V 145/53 S vom 20. Januar 1955, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 60 S. 366 - BFH 60, 366 -, BStBl III 1955, 139, und V 223/58 U vom 16. November 1961, BFH 74, 156, BStBl III 1962, 59).

    Es liegt also keine "Preisauffüllung" im Sinne der Rechtsprechung zu § 10 UStDB vor, wenn der Zuschuß etwa gewährt wird, um die die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigenden ungünstigen Einkaufs kosten auszugleichen (vgl. V 223/58 U, a.a.O.), oder bestimmten Betrieben besondere Investitionen zu ermöglichen oder gegenüber den besonderen Betriebs- und Herstellungskosten bestimmter Unternehmen einen Ausgleich zu schaffen (vgl. V 145/53 S, a.a.O.).

  • RFH, 09.06.1939 - V 492/37
    Auszug aus BFH, 24.08.1967 - V 31/64
    In diesem hier in Frage stehenden Fall muß aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Aufwendung des Dritten und der Leistung - oder einer Gattung von Leistungen - des Unternehmers bestehen (vgl. insbesondere RFH-Urteile V 492/37 vom 9. Juni 1939, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 47 S. 60 - RFH 47, 60 -, RStBl 1939, 886, und V 8/41 vom 19. Juni 1942, RFH 52, 66, RStBl 1943, 825, sowie die BFH-Urteile V 145/53 S vom 20. Januar 1955, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 60 S. 366 - BFH 60, 366 -, BStBl III 1955, 139, und V 223/58 U vom 16. November 1961, BFH 74, 156, BStBl III 1962, 59).
  • RFH, 19.06.1942 - V 8/41
    Auszug aus BFH, 24.08.1967 - V 31/64
    In diesem hier in Frage stehenden Fall muß aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Aufwendung des Dritten und der Leistung - oder einer Gattung von Leistungen - des Unternehmers bestehen (vgl. insbesondere RFH-Urteile V 492/37 vom 9. Juni 1939, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 47 S. 60 - RFH 47, 60 -, RStBl 1939, 886, und V 8/41 vom 19. Juni 1942, RFH 52, 66, RStBl 1943, 825, sowie die BFH-Urteile V 145/53 S vom 20. Januar 1955, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 60 S. 366 - BFH 60, 366 -, BStBl III 1955, 139, und V 223/58 U vom 16. November 1961, BFH 74, 156, BStBl III 1962, 59).
  • BFH, 23.02.1989 - V R 141/84

    Zum Leistungsaustausch bei Durchführung von Forschungsvorhaben, zu der die

    Wenn auch eine bloße Zweckbestimmung in bezug auf Mittelverwendung nicht ausreiche, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuschuß und Leistung herzustellen, so ergebe sich diese Folge aber dann, wenn die Gewährung des Zuschusses rechtlich und tatsächlich an die Ausführung bestimmter Umsätze gebunden sei, die wenigstens nach ihrer allgemeinen Art und ihrem allgemeinen sachlichen und zeitlichen Umfang abgegrenzt seien (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. August 1967 V R 31/64, BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717).

    Das ergebe sich aus dem vom FG herangezogenen Urteil des BFH in BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717, aber auch aus dem Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).

  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

    Bestätigung findet diese Ansicht in den neueren Erkenntnissen zur Abgrenzung des Leistungsaustauschs vom nichtsteuerbaren, sog. echten Zuschuß, die der BFH schon in seinem Urteil vom 24. August 1967 V 31/64 (BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717) u.a. davon abhängig gemacht hat, ob die in Frage stehenden Zahlungen rechtlich und tatsächlich an die Ausführung bestimmter Umsätze gebunden sind, und die sich inzwischen ganz allgemein am erkennbaren Zweck der zugrunde liegenden Zahlungen ausrichtet.
  • BFH, 26.06.1986 - V R 93/77

    Erstattungen nach dem UnBefG an Verkehrsunternehmen als Zahlung des

    Das FG folgere zwar übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs - BFH - (z.B. RFH-Urteile vom 9. Juni 1939 V 492/37, RFHE 47, 60, RStBl 1939, 886, und vom 19. Juni 1942 V 8/41, RFHE 52, 66, RStBl 1943, 825; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139; vom 16. November 1961 V 223/58 U, BFHE 74, 156, BStBl III 1962, 59, und vom 24. August 1967 V 31/64, BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717) aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, daß ein "unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang" zwischen der Aufwendung des Dritten und der Leistung des Unternehmers bestehen müsse.

    d) Als Gegenleistung von dritter Seite für die Beförderungsleistungen der Klägerin sind die Erstattungen keine sog. "echten Zuschüsse" ohne umsatzsteuerrechtliche Relevanz i. S. der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 24. August 1967 V 31/64, BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717).

  • BFH, 10.02.1988 - X R 16/82

    - Zu den Tatbeständen der "Leistung gegen Entgelt" und des "Entgelts für die

    Das FG hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. August 1967 V 31/64 (BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717) ausgeführt, die "Mietgarantiezahlung" der E-GmbH & Co. stehe "in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang" mit der Vermietung als der der Umsatzsteuer unterliegenden Leistung gegen Entgelt.
  • BFH, 09.12.1987 - X R 39/81

    Umsatzsteuer - Leistungsaustausch - Forschungsvorhaben - Zuschuß - Anspruch

    Auch die Frage, ob "echte" Zuschüsse im Sinne der früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. August 1967 V 31/64, BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717) bzw. Zuschüsse aus öffentlichen Kassen i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz UStG 1967/1973 in der (gemäß Art. 6 § 1 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes - StÄndG - 1973, BGBl I 1973, 676) bis zum 30. Juni 1973 geltenden Fassung entrichtet werden, die nicht in die Bemessungsgrundlage für die festgesetzte Umsatzsteuerschuld einbezogen werden dürfen, ist nach neuerer BFH-Rechtsprechung am Begriff des Leistungsaustausches ausgerichtet zu beantworten.
  • FG Hessen, 05.02.1997 - 6 K 200/94

    Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit zu Selbständigkeit; Beurteilung des

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  • BFH, 25.03.1993 - V R 84/89

    Entgeltlicher Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei der

    Nichtsteuerbare Zuschüsse (echte Zuschüsse) lägen vor, wenn die Zuwendungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpften, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt würden, um dem Empfänger Mittel zu verschaffen, die er z.B. zur Erfüllung von ihm allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben benötige (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1955 V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139, und vom 24. August 1967 V 31/64, BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717).
  • BFH, 09.10.1975 - V R 88/74

    Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sind nur dann nicht Teil des Entgelts, wenn sie

    Aber auch dann, wenn der Zuschuß nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers, also unabhängig von einem Leistungsaustausch gewährt wird und deshalb als sogenannter echter Zuschuß (vgl. Urteil des BFH vom 24. August 1967 V 31/64, BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717) zu beurteilen ist, liegt ein Fall des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UStG 1967 nicht vor, weil in diesem Falle der vom Zuschußgeber aufgewendete Betrag schon nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 UStG 1967 als Entgelt nicht in Betracht kommt.
  • BFH, 06.08.1970 - V R 94/68

    Züchterprämie - Rennordnung - Entgelt - Halter des siegreichen Pferdes

    Dementsprechend sind auch geldwerte Vorteile in Form von Subventionen, Beihilfen, Förderungsprämien, Geldpreisen und dergleichen, die ein Unternehmer als Anerkennung oder zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuerrechts (vgl. Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., Rdnrn. 82, 83 zu § 5; Urteil des erkennenden Senats V 31/64 vom 24. August 1967, BFH 89, 407, BStBl III 1967, 717).
  • BFH, 02.10.1969 - V R 163/66

    Voraussetzungen für Einordnung der Züchterprämie nach der Rennordnung als Entgelt

    Dementsprechend sind auch geldwerte Vorteile in Form von Subventionen, Beihilfen, Förderungsprämien, Geldpreisen und dergleichen, die ein solcher Unternehmer als Anerkennung oder zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuerrechts (vgl. Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar - 5. Auflage -, Rdnrn. 82, 83 zu § 5; Urteil des erkennenden Senats V 31/64 vom 24. August 1967, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 89 S. 407 - BFH 89, 407 -, BStBl III 1967, 717).
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